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Arbeitsrecht

Wir beraten Sie unter anderem in Fragen des Kündigungs-, Urlaubs- und Sozialversicherungrechts.

Eine Beratung in Personalfragen hilft Prozesse zu vermeiden bzw. Risiken einzuschätzen.

KÜNDIGUNG UND KÜNDIGUNGSSCHUTZ

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gewährt dem Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen Schutz vor Kündigungen (allgemeiner Kündigungsschutz). Gekündigt werden kann bei Anwendbarkeit des Gesetzes nur aus den gesetzlich festgelegten Gründen (betriebsbedingt, verhaltensbedingt, personenbedingt).

Die Wirksamkeit von Kündigungsgründen ist Gegenstand zahlreicher arbeitsrechtlicher Rechtsprechung.

Für bestimmte Arbeitnehmer, beispielsweise Schwerbehinderte, Schwangere etc., gilt zusätzlich ein besonderer Kündigungsschutz. Voraussetzungen des allgemeinen Kündigungsschutzes sind zum einen eine Beschäftigungszahl von mehr als 10 bzw. 5 Arbeitnehmern und ein Beschäftigungsverhältnis, das länger als 6 Monate besteht.

Gegen eine Kündigung, die nach Meinung des Arbeitnehmers gegen das Kündigungsschutzgesetz verstößt, kann innerhalb von 3 Wochen Klage erhoben werden.

Wird innerhalb dieser Frist keine Kündigungsschutzklage erhoben, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam.

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