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Marken- und Urheberrecht

Markenrecht

Sie haben eine neue Produktlinie entwickelt und sind sich des Erfolges sicher. Sie haben einen Markennamen gefunden, der so richtig passt und im Gedächtnis haften bleibt.

Lassen Sie sich Ihre Ideen und Leistungen schätzen, um zu verhindern, dass Dritte Ihre Ideen kopieren.

Die Eintragung dient der Zukunftssicherung. Das Markenrecht stellt einen Vermögenswert dar. Mit der Eintragung der Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) entsteht ein ausschließliches Recht, das dem Markeninhaber unter anderem ermöglicht, im Verletzungsfall Schadensersatzansprüche geltend zu machen oder die Unterlassung der beeinträchtigenden Handlung zu verlangen (Schutzdauer 10 Jahre).

Es gilt das Prioritätsprinzip, d.h. ,wer zuerst kommt, malt zuerst. Die Eintragung setzt einen Antrag voraus, der an strenge Formalien gebunden ist. Wir melden Ihre neue Marke gerne beim Deutschen Patent- und Markenamt, wie auch als europäische oder internationale Marke an.

Nach dem Umfang der Auftragserteilung richten sich die zu veranschlagenden Kosten. Die Vereinbarung eines Pauschalhonorars ist möglich. Sie bietet Ihnen eine optimale Grundlage zur Kostenkalkulation.

Wir übernehmen die Schutzdurchsetzung Ihrer Marke, die Widerspruchsführung und die Abmahnung bei Markenverletzungen.

Unser Geschäft umfasst außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeiten wie z.B.:

    • Abmahnung
    • Abwehr unberechtigter Abmahnungen
    • Vorbereitung strafbewehrter Unterlassungserklärungen und deren Entgegennahme
    • Schutzschrift
    • Abschlusserklärung
    • Einstweilige Verfügungsverfahren
    • Prozessvertretung
    • Vollstreckung
    • Vertragsentwürfe (Bsp. Lizenzvertrag)
    • Begleitung von Vertragsverhandlungen

Urheberrecht

Das Urheberrecht schätzt vor allem die persönliche geistige Schöpfung.

Zu den geschätzten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

    1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
    2. Werke der Musik;
    3. Pantomimische Werke; einschließlich der Werke der Tanzkunst
    4. Werke der bildenden Künste einschießlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
    5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
    6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
    7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

Im Zuge der Umsetzung einer EG- Richtlinie wurden besondere Regelungen zu Computerprogrammen in das UrhG eingefügt (§§ 69 a ff. UrhG).

Wir beraten Sie bei der Verletzung Ihrer Rechte, bei der unberechtigten Inanspruchnahme durch Abmahnung oder im Rahmen von Lizenzvereinbarungen.

Von der außergerichtlichen Vertretung, bis hin zum Verfügungs- und Gerichtsverfahren, stehen wir Ihnen zur Seite.

    • Abmahnung
    • Abwehr unberechtigter Abmahnungen
    • Vorbereitung strafbewehrter Unterlassungserklärungen und deren Entgegennahme
    • Schutzschrift
    • Abschlusserklärung
    • Einstweilige Verfügungsverfahren
    • Prozessvertretung
    • Vollstreckung
    • Vertragsentwürfe (Bsp. Lizenzvertrag)
    • Begleitung von Vertragsverhandlungen

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